Waren noch die alten Heraldiker ziemlich frei von allen Regeln und Regelungen bei der Gestaltung von Wappen, so wurden später immer mehr Gesetze durchgesetzt, die mit der ursprünglichen Auffassung nichts mehr zu tun haben.
Einige dieser Irrlehren und Mißverständnisse haben sich bis auf den heutigen Tag erhalten und werden gebetsmühlenhaft in den Lehrbüchern wieder und wieder aufbereitet. Die meisten dieser falsch interpretierten Lehren werden durch die dauernden Wiederholungen nicht richtiger und lassen sich, selbst von Laien, durch einfachen Augenschein widerlegen.
Die
Regel, daß ein Wappen immer aus Metall und einer Farbe zu bestehen hat, ist zu
mindest in der Frühzeit der Heraldik immer wieder durchbrochen worden,
vielleicht gab es sie auch gar nicht. Es gab ledige Schilde, nur eine Tinktur
oder ein Metall. Und es gab viele mißfarbige Schilde (siehe Claus. D.
Bleisteiner „ Heraldik im Trojanerkrieg Konrads von Würzburg“, Bartolus de
Saxoferrato, „Tractatis de insigniis et armis“), die entweder unheraldische
Tinkturen aufwiesen, oder nur aus Metall (Gold und Silber) oder nur aus Tinktur
bestanden. Dieses kam nicht nur in Deutschland vor, sondern überall in Europa.
Auch schattenfarbige Wappen, goldener Löwe auf goldenem Untergrund – nur der
Umriß wurde in Kontrastfarbe gemalt - kamen vor.
Das Problem bei der ganzen Sache ist, daß nur noch wenige der
Zeichnungen erhalten sind, meist muß man sich auf die Beschreibungen der Wappen
beziehen. Von einem Blason konnte damals
noch nicht die
Rede sein. In späteren Wappenbücher wurden dann die mißfarbigen Wappen oft
„berichtigt“ und als Versehen oder Farbänderung im Laufe der Jahrhunderte
angesehen. Es kann natürlich durchaus sein, daß sich eine Vergoldung im Laufe
der Jahrhunderte abnutzt und dann nur noch die darunter liegende rote
Grundierung sichtbar ist. Beweisbar ist das aber nicht immer.
Mißfarbene Wappen:
Wappen Campion: In Gold ein silberner, geharnischter Ritter
Wappen de Jutinge: Schwarz ein roter Sparren
Wappen Halle zu Ulm: In Rot ein natürlicher Pfau (Blau, Grün und
Rot)
Wappen von Zweter: In Rot ein schwarzer Adler
Die Wappen des Königreich Jerusalem und des Vatikans dürften jedem
bekannt sein. Es steht jedem frei sich
den „Gelre“ oder den alten Siebmacher von 1599/1605 durchzusehen, dort findet
er jede Menge mißfarbener Wappen.
Allein auf der nebenstehenden, willkürlich
herausgesuchten Seite sind sieben Wappen, die heute nicht den heraldischen
Regeln entsprechen würden. Darunter sind sogar einige, in denen gar kein Metall
vorkommt, weder im Schild, noch Decke, noch Helmzier.
Es dürfte also früher den Farbregeln nicht so die Beachtung
geschenkt worden sein, wie immer wieder postuliert wird.
Auch ein beliebtes Thema über das sehr viel gestritten wird. Dabei ist die Sachlage ziemlich klar. Die eine Gruppe sagt: Spangenhelm und Helmkrone sind ein Zeichen für den Adel des Wappenträgers - die andere Gruppe widerspricht.
In der
„Wappenfibel“ steht zum Beispiel: “.... in der bürgerlichen Heraldik ist die
Wappenkrone fehl am Platze, soweit Sie nicht durch einen Wappenbrief verliehen
wurde. Diese Aussage ist schlicht und einfach Quatsch.
Anfangs war die Helmkrone tatsächlich das Zeichen eines Königs oder Prinzen, doch schon wenige Jahrzehnte später wurde sie von anderen, niedrigen Adeligen usurpiert, im 14./15 Jahrhundert tauchte die Helmkrone dann bei den Patriziern und Bürgern auf und zwar wurde sie von diesen unangefochten geführt. Spätestens seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurden von den Hofpfalzgrafen (v. Balgheim, Freiherr Grandi v. Sommersitt) alle Wappenbriefe für Bürgerliche mit diesen „Adelsattributen“ ausgestellt.
Tatsächlich bezog sich die Verwendung dieser Attribute nicht auf den Adel, sondern auf die Turnierfähigkeit, der Briefadel sollte von der Führung sogar ausgeschlossen sein. Turnierfähig, also das Recht Waffen zu tragen und ein Turnier zu bestreiten waren nur Ritter, die aber auch dem bürgerlichen Lager entstammen konnten. Das Recht ein Ritter zu sein konnte (früher) nur von einem anderen Ritter durch Ritterschlag übergeben werden. Nun waren aber nicht alle Adeligen Ritter, da gerade beim Briefadel viele nicht die dafür nötigen Voraussetzungen mitbrachten; mindesten 6 schildrig usw.!
Das
gleiche Hin und Her gibt es auch bei den Helmen. Der Spangenhelm sollte dem
Adel vorbehalten sein, der Stechhelm dem Bürgertum, der Topfhelm dem Uradel.
Diese Einteilung ist absolut willkürlich und durch nichts zu beweisen. Alle
Arten von Helmen findet man durchweg bei allen Ständen, es kommt hauptsächlich
darauf an, aus welcher Epoche das Wappen stammt.
Im Siebmacher von 1599/1605 sind sämtliche Wappen, adelig und bürgerlich mit dem Spangenhelm abgebildet. In späteren Siebmacherauflagen hält es sich ungefähr die Waage. Es gibt ebenso viele Adelige, die den Stechhelm , wie Bürgerliche, die den Bügelhelm nutzen. Zur Dokumentation zwei willkürlich ausgesuchte Seiten aus dem Siebmacher.
Die Texte, auf die sich diese
Fehlinterpretationen beziehen stammen aus dem Jahre 1450, bzw. 1711.
Der 1450er Text ist eine Anweisung an
Hofbeamte und lautet: „.... sich ettweuill in dem heiligen reich des adels annehmen
und auffwerffen, die doch des von geburde nit sein, auch ettlich burgern in
unsern und des reichs stetten und ander sich wapen und cleinete understeen zu
fuhren zu halten und zu gebrauchen – wo er an die ennden in dem heilligen
reiche erfaren und beretten moge, die sich solchichs adels, wapen und cleinete,
an unserer und unser vorfarn am reiche wille und erlaube als obberürt ist ,
gebrauchen, darumb ansprechn und ir
yedden an unserer stat und in unser namen – bey sweren penen zu gebieten
solichen adel und wapen und cleinete nicht mehr zu gebrauchen noch zu fürn!“
Es ist in dem Text zwar die Rede von Wappen und Helmzierden, es geht jedoch um die unberechtigte Adelsführung und nicht um irgendeine Führung von Adelsinsignien in Wappen. Keine Rede ist von Helmkronen und Spangenhelmen.
Der Text von 1711, Karl VII. bestimmt, daß die bestraft
werden sollen, die „... solch Standes Erhöhungen,
Nobilitationen, Raths-Tituln oder Nahmens
auch Wapen Verleihungen und dergleichen sich anrühmen...“
Hiermit wird deutlich gesagt, daß nur die falsche Behauptung einen Wappenbrief zu besitzen oder einen Titel zu führen unter Strafe steht.