Waren noch die alten Heraldiker ziemlich frei von allen Regeln und Regelungen bei der Gestaltung von Wappen, so wurden später immer mehr Gesetze durchgesetzt, die mit der ursprünglichen Auffassung nichts mehr zu tun haben.

Einige dieser Irrlehren und Mißverständnisse haben sich bis auf den heutigen Tag erhalten und werden gebetsmühlenhaft in den Lehrbüchern wieder und wieder aufbereitet. Die meisten dieser falsch interpretierten Lehren werden durch die dauernden Wiederholungen nicht richtiger und lassen sich, selbst von Laien, durch einfachen Augenschein widerlegen.

 

 

Die Gesetze der Farbregeln

 

Die Regel, daß ein Wappen immer aus Metall und einer Farbe zu bestehen hat, ist zu mindest in der Frühzeit der Heraldik immer wieder durchbrochen worden, vielleicht gab es sie auch gar nicht. Es gab ledige Schilde, nur eine Tinktur oder ein Metall. Und es gab viele mißfarbige Schilde (siehe Claus. D. Bleisteiner „ Heraldik im Trojanerkrieg Konrads von Würzburg“, Bartolus de Saxoferrato, „Tractatis de insigniis et armis“), die entweder unheraldische Tinkturen aufwiesen, oder nur aus Metall (Gold und Silber) oder nur aus Tinktur bestanden. Dieses kam nicht nur in Deutschland vor, sondern überall in Europa. Auch schattenfarbige Wappen, goldener Löwe auf goldenem Untergrund – nur der Umriß wurde in Kontrastfarbe gemalt - kamen vor.

Das Problem bei der ganzen Sache ist, daß nur noch wenige der Zeichnungen erhalten sind, meist muß man sich auf die Beschreibungen der Wappen beziehen. Von einem Blason konnte damals noch nicht die Rede sein. In späteren Wappenbücher wurden dann die mißfarbigen Wappen oft „berichtigt“ und als Versehen oder Farbänderung im Laufe der Jahrhunderte angesehen. Es kann natürlich durchaus sein, daß sich eine Vergoldung im Laufe der Jahrhunderte abnutzt und dann nur noch die darunter liegende rote Grundierung sichtbar ist. Beweisbar ist das aber nicht immer.

 

Mißfarbene Wappen:

Wappen Campion: In Gold ein silberner, geharnischter Ritter

Wappen de Jutinge: Schwarz ein roter Sparren

Wappen Halle zu Ulm: In Rot ein natürlicher Pfau (Blau, Grün und Rot)

Wappen von Zweter: In Rot ein schwarzer Adler

Die Wappen des Königreich Jerusalem und des Vatikans dürften jedem bekannt sein.  Es steht jedem frei sich den „Gelre“ oder den alten Siebmacher von 1599/1605 durchzusehen, dort findet er jede Menge mißfarbener Wappen.

 Allein auf der nebenstehenden, willkürlich herausgesuchten Seite sind sieben Wappen, die heute nicht den heraldischen Regeln entsprechen würden. Darunter sind sogar einige, in denen gar kein Metall vorkommt, weder im Schild, noch Decke, noch Helmzier.

Es dürfte also früher den Farbregeln nicht so die Beachtung geschenkt worden sein, wie immer wieder postuliert wird.

 

Spangenhelm, Topfhelm und Helmkrone

 

Auch ein beliebtes Thema über das sehr viel gestritten wird. Dabei ist die Sachlage ziemlich klar. Die eine Gruppe sagt: Spangenhelm und Helmkrone sind ein Zeichen für den Adel des Wappenträgers - die andere Gruppe widerspricht.

In der „Wappenfibel“ steht zum Beispiel: “.... in der bürgerlichen Heraldik ist die Wappenkrone fehl am Platze, soweit Sie nicht durch einen Wappenbrief verliehen wurde. Diese Aussage ist schlicht und einfach Quatsch.

Anfangs war die Helmkrone tatsächlich das Zeichen eines Königs oder Prinzen, doch schon wenige Jahrzehnte später wurde sie von anderen, niedrigen Adeligen usurpiert, im 14./15 Jahrhundert tauchte die Helmkrone dann bei den Patriziern und Bürgern auf und zwar wurde sie von diesen unangefochten geführt. Spätestens seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurden von den Hofpfalzgrafen (v. Balgheim, Freiherr Grandi v. Sommersitt) alle Wappenbriefe für Bürgerliche mit diesen „Adelsattributen“ ausgestellt.

Tatsächlich bezog sich die Verwendung dieser Attribute nicht auf den Adel, sondern auf die Turnierfähigkeit, der Briefadel sollte von der Führung sogar ausgeschlossen sein. Turnierfähig, also das Recht Waffen zu tragen und ein Turnier zu bestreiten waren nur Ritter, die aber auch dem bürgerlichen Lager entstammen konnten. Das Recht ein Ritter zu sein konnte (früher) nur von einem anderen Ritter durch Ritterschlag  übergeben werden. Nun waren aber nicht alle Adeligen Ritter, da gerade beim Briefadel viele nicht die dafür nötigen Voraussetzungen mitbrachten; mindesten 6 schildrig usw.!

Das gleiche Hin und Her gibt es auch bei den Helmen. Der Spangenhelm sollte dem Adel vorbehalten sein, der Stechhelm dem Bürgertum, der Topfhelm dem Uradel. Diese Einteilung ist absolut willkürlich und durch nichts zu beweisen. Alle Arten von Helmen findet man durchweg bei allen Ständen, es kommt hauptsächlich darauf an, aus welcher Epoche das Wappen stammt.

Im Siebmacher von 1599/1605 sind sämtliche Wappen, adelig und bürgerlich mit dem Spangenhelm abgebildet. In späteren Siebmacherauflagen hält es sich ungefähr die Waage. Es gibt ebenso viele Adelige, die den Stechhelm , wie Bürgerliche, die den Bügelhelm nutzen. Zur Dokumentation zwei willkürlich ausgesuchte Seiten aus dem Siebmacher. 

Die Texte, auf die sich diese Fehlinterpretationen beziehen stammen aus dem Jahre 1450, bzw. 1711.

 

Der 1450er Text ist eine Anweisung an Hofbeamte und lautet: „.... sich ettweuill in dem heiligen reich des adels annehmen und auffwerffen, die doch des von geburde nit sein, auch ettlich burgern in unsern und des reichs stetten und ander sich wapen und cleinete understeen zu fuhren zu halten und zu gebrauchen – wo er an die ennden in dem heilligen reiche erfaren und beretten moge, die sich solchichs adels, wapen und cleinete, an unserer und unser vorfarn am reiche wille und erlaube als obberürt ist , gebrauchen, darumb  ansprechn und ir yedden an unserer stat und in unser namen – bey sweren penen zu gebieten solichen adel und wapen und cleinete nicht mehr zu gebrauchen noch zu fürn!

Es ist in dem Text zwar die Rede von Wappen und Helmzierden, es geht jedoch um die unberechtigte Adelsführung und nicht um irgendeine Führung von Adelsinsignien in Wappen. Keine Rede ist von Helmkronen und Spangenhelmen.

Der Text von 1711, Karl VII. bestimmt, daß die bestraft werden sollen, die „... solch Standes Erhöhungen, Nobilitationen, Raths-Tituln oder Nahmens  auch Wapen Verleihungen und dergleichen sich anrühmen...“ 

Hiermit wird deutlich gesagt, daß nur die falsche Behauptung einen Wappenbrief zu besitzen oder einen Titel zu führen unter Strafe steht.