Wappenrecht
Wie wir schon gesehen haben, beruht das gesamte Wappenrecht auf dem Gewohnheitsrecht. Auch hier wird wieder vieles nach nicht haltbaren, rechtlichen Bedingungen gesehen.
Das Wappen ist das Eigentum des
Wappenstifters. Er konnte und kann damit tun was er will, so lange kein anderes
gültiges Recht davon berührt wird. Das heißt Wappenrecht bricht keine gültigen
Bundesdeutschen Gesetze, wie z.B. das Familienrecht. Heutzutage muß diesen
Tatsachen Sorge getragen werden. Die vielfach noch benutze Floskel: “Führungserlaubnis
für alle Nachkommen im Mannesstamm“ hat wohl keinerlei Daseinberechtigung mehr
Aus frühen Zeiten ist überliefert, daß
Wappenführende Familien das komplette Wappen oder Teile davon an andere
Familien verkauft oder verschenkt haben.
Die verarmte Ritterfamilie von Meldegg
verkaufte im Jahre 1400 ihr Wappen an Jos Reichlin, Bürger von Konstanz. 1384
vergab Hans von den Brüdern das Recht der Wappenführung an Endres Funk, Bürger
von Gmünd und seine Erben. Wohlgemerkt wurden die Wappen abgegeben ohne die
eigene Wappenführung aufzugeben oder das Recht dazu. Der Führungskreis wurde
also erweitert.
Auch wurde es durchaus als korrekt
angesehen bei Kauf eines Hauses oder eines Hofes das damit verbundene Wappen des früheren Besitzers weiter zu
führen. ( Lieber will ich ein alt hus han, mit schilte und helm eins andern
man. Den das mit schilt und helm min hus sin wer und ich mus wichen druß) Als
Vorbild dürfte hier der Adel gedient haben, die bei Erwerb von Gütern auch oft
Ihr Wappen erweiterten.
Als absolut korrekt galt es bei Einheirat das vermeintlich bessere Wappen der anderen Familie zu übernehmen. So daß ein Wappen Müller plötzlich von der Familie Meier weitergeführt wurde und auch von der Familie Müller.
Oft wurde auch ein anderer, „besserer“ Name angenommen. Das beste Beispiel hierfür dürfte Gutenberg gewesen sein. Eigentlich hieß er Gensfleisch, weil seine Mutter aus der Patrizierfamilie Gutenberg stammte, nahm er deren Namen und Wappen an. Er versprach sich dadurch eine höhere Kreditwürdigkeit beim Patriziat der Städte. Die Namen selbst waren ja noch nicht fest, also keine echten Nachnamen, sondern Beinamen zum Vornamen, der bis ins 17. Jahrhundert als der wichtigere Namen galt.
Daher kommen wohl noch heute die vielen Wappenschilde, die eigentlich redend sind, aber einfach nicht zum Namen der Familie „passen“!
Heute wird im allgemeinen davon ausgegangen, daß ein Wappen ein Beizeichen zum Familiennamen ist. Damit wird dem neuen Familien- und Namensrecht Rechnung getragen. Das heißt das Wappen wird rechtlich als eine Art Markenzeichen angesehen und ist als solches analog zum Warenzeichen Gesetz und BGB Familiengesetz geschützt. (vergl. Kommentare zum § 12 BGB, § 30 HGB, BGBL).
Nach den Pariser Verträgen und nach EU Recht genießt ein in Deutschland registriertes Wappen weltweiten Schutz. Link zu Urteilen und Kommentaren
Voraussetzung für diesen automatischen Schutz ist allerdings:
1.) Das Wappen muß ein Wappen sein, d.h. es muß nach den heraldischen Regeln erstellt sein. Es darf kein reines Phantasiegebilde sein.
2.) Das Wappen muß in seiner Art ein Unikat sein und keinem anderen Zeichen (Wappen) ähnlich sehen.
3.) Das Wappen muß tatsächlich geführt werden.
4.) Die Art und Weise der Führung muß öffentlich dokumentiert sein.
Und dieses alles zu prüfen und über die erfolgte Prüfung ein Zertifikat auszustellen, ist der Zweck der heutigen Wappenrollen. Ein Laie kann sich mit angelesenem Wissen ein Wappen selbst erstellen, daß den heraldischen Richtlinien folgt. Die Punkte 2 und 4 kann er aber ohne die Hilfe einer Wappemrolle nicht erfüllen.
Bei einer Neustiftung hat der Stifter das alleinige Recht über das Wappen zu verfügen, d.h. die Führungserlaubnis zu erweitern oder aber einzuschränken.
In der folgenden Generation wird die Sache kompliziert, dann wäre das Wappen nämlich ein Eigentum zu gemeinsamer Hand. Das bedeutet, das nicht der einzelne Erbe das Recht am Wappen hat, sondern alle Erben zu gemeinsamer Hand. Änderungen im Führungsrecht, oder Änderungen am Wappen dürften nur gemeinsam beschlossen werden.
Einige Urteile zu
Wappenstreitigkeiten und zum Wappenschutz
Bassenge, Peter, Beck’sche Kurz-Kommentare, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., München 1998.
Säcker, Franz Jürgen (Herausgeber), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 1993.
Roth, Herbert (Herausgeber), J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, § 12, 13. Aufl., Berlin 1995.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 2. Band, Leipzig 1880, Urteil Nr. 39.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 5. Band, Leipzig 1882, Urteil Nr. 45.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 18. Band, Leipzig 1887, Urteil Nr. 4.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 21. Band (71. Band) Leipzig 1909, Urteil Nr. 67.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 24. Band (74. Band) Leipzig 1911, Urteil Nr. 86.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 50. Band (100. Band) Leipzig/ Berlin 1921, Urteil Nr. 54.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 103. Band, Berlin 1922, Urteil Nr. 60.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 113. Band, Berlin 1926, Urteil Nr. 22.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 1. Band, Detmold 1951, Urteil Nr. 62.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 37. Band, Köln 1962, Urteil Nr. 30.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 17. Band, Tübingen 1965, Urteil Nr. 15.
Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Justizministerialblatt für Schleswig-Holstein für das Jahr 1972, 219. erschienener Jahrgang, Urteil 6 U 68/71, 14.4.1972, Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Bundesgerichtshof,
Urteil, 19.5.1976 in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zeitschrift
der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,
78. Jahrgang, Weinheim 1976, Heft 11.
Entscheidungen
des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen,
119. Band, Köln/ Berlin 1993, Urteil Nr. 23.
Bundesgerichtshof Az. IZR 235/99 v. 28.03.2002